Sonstiges


Satzung

über die Einrichtung eines Seniorenbeirates
in der Stadt Barmstedt
(in der Fassung nach 2. Nachtragssatzung v. 14.12.1999)
Aufgrund der §§ 4, 47 d und 47 e der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 01. April 1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 321) wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung vom 22. Oktober 1996 (2. Nachtrag 14.12.99) folgende Satzung über die Einrichtung eines Seniorenbeirates in der Stadt Barmstedt erlassen:

§ 1
Einrichtung eines Seniorenbeirates
(1) In der Stadt Barmstedt wird ein Seniorenbeirat eingerichtet.
(2) Der Seniorenbeirat führt den Namen „Seniorenbeirat der Stadt Barmstedt“.

(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirates arbeiten ehrenamtlich. Die Stadt Barmstedt gewährt den Mitgliedern des Seniorenbeirates eine Entschädigung als Ersatz von Auslagen in Form eines Sitzungsgeldes und einer Reisekostenvergütung gemäß den Bestimmungen der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Seniorenbeirat kann seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung regeln, soweit die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und diese Satzung keine Regelungen enthalten.

§ 2
Aufgaben des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat tritt für die Interessen der älteren Einwohner und Einwohnerinnen der Stadt Barmstedt ein. Er versteht sich als ein Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf gesellschafts- und sozialpolitischem sowie auf kulturellem Gebiet.
(2) Dem Seniorenbeirat obliegt die Durchführung der Altenarbeit in der Stadt Barmstedt im Rahmen der von der Stadtvertretung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
(3) Der Seniorenbeirat wird die kommunale Selbstverwaltung beraten und mit Vorschlägen und Anregungen im Rahmen seines Aufgabengebietes unterstützen.
(4) Der Seniorenbeirat kann Anträge an die Ausschüsse im Rahmen seines Aufgabengebietes stellen.

§ 3
Zusammensetzung und Wahl des Seniorenbeirates
(1) Dem Seniorenbeirat gehören 9 Mitglieder an, die im Zeitpunkt der Wahl das 60. Lebens- jahr vollendet haben müssen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, rücken die Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen gemäß Nachrückerliste nach Abs. 5 nach.
(2) Der Seniorenbeirat wird auf 5 Jahre gewählt. Die Wahl findet jeweils am Tag der Land- tagswahl statt. Die Wahlzeit beginnt am ersten Tag des auf die jeweilige Landtagswahl folgenden Monats.
(3) Wahlberechtigt und wählbar für den Seniorenbeirat sind alle Einwohner und Einwohner- innen, die am Wahltag des 60. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Barmstedt wohnhaft sind.
(4) Die Wahl des Seniorenbeirates erfolgt aufgrund von Vorschlägen, die von Vereinen, Verbänden und Institutionen sowie von Einwohnern und Einwohnerinnen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, eingebracht werden. Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin festgelegt. Die fristgemäß eingereichten Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge geordnet und zu einer Liste zusammengefaßt.
(5) Jeder oder jede Wahlberechtigte hat jeweils bis zu 9 Stimmen, die er oder sie auf verschiedene Bewerber oder Bewerberinnen verteilen muß. Das Kumulieren, also die Vergabe von mehr als 1 Stimme auf einen Bewerber oder eine Bewerberin, ist nicht zulässig. Gewählt sind die 9 Bewerber oder Bewerberinnen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Bewerber oder Bewerberinnen eine Nachrückerliste.
(6) Das nähere Wahlverfahren bestimmt der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin.

§ 4
Wahl und Aufgaben des oder der Vorsitzenden des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen oder mehrere Stellvertreter oder eine oder mehrere Stellvertreterinnen.
(2) Der oder die Vorsitzende führt die Geschäfte des Seniorenbeirates.
(3) Der oder die Vorsitzende des Seniorenbeirates kann an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilnehmen und hat im Rahmen des Aufgabengebietes nach § 2 dieser Satzung ein Rede- und Antragsrecht in den Ausschüssen.
(4) Der oder die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin vertreten.

§ 5
Sitzungen des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zusammen. Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Die Angelegenheit kann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Personen, deren Interessen betroffen sind, dies schriftlich verlangen oder hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklären.
(2) Die Sitzungen des Seniorenbeirates werden von dem oder der Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Seniorenbeirates einen entsprechenden schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende einreicht. Der oder die Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied des Seniorenbeirates kann verlangen, daß ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.
(3) Der Seniorenbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der oder die Vorsitzende stellt zu Beginn jeder Sitzung die Beschlußfähigkeit fest.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt.
(4) Über jede Sitzung des Seniorenbeirates wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem oder der Vorsitzenden und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 6
Anwendung anderer Bestimmungen
Soweit sich aus der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, dieser Satzung oder einer vom Seniorenbeirat beschlossenen eigenen Geschäftsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Regelungen in der Geschäftsordnung für die Stadtvertretung und die Ausschüsse in der jeweiligen Fassung für den Seniorenbeirat entsprechend.

§ 7
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Stadt Barmstedt ist berechtigt, die erforderlichen personenbezogen Daten der Mitglieder des Seniorenbeirates zur Zahlbarmachung der Entschädigungen nach § 1 dieser Satzung bei den Betroffenen zu erheben und in einer Überweisungsdatei zu speichern.
(2) Des weiteren dürfen Namen, Funktionen und Tätigkeiten von ehrenamtlich Tätigen zum Zwecke der Ehrung für langjährige Zugehörigkeit zu einem Gremium gemäß § 10 Abs. 4 des Landesdatenschutzgesetzes erhoben und in einer Datei gespeichert werden.

§ 8
Übergangsregelung, Inkrafttreten
(1) Der am 01. April 1996 zusammengetretene Seniorenbeirat tritt in die Rechte und Pflichten nach dieser Satzung ein.
(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Einrichtung eines Seniorenbeirates in Barmstedt vom 08. Januar 1992 außer Kraft.

Barmstedt, den 23.10.1996


(Hammermann)
Bürgermeister